VERTEILUNG VON IMMOBILIENMEHRWERTEN BEI SCHEIDUNG UND TOD

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VERTEILUNG VON IMMOBILIENMEHRWERTEN BEI SCHEIDUNG UND TOD

Die Wahl der Eigentumsform kann für Ehegatten einen massiven Einfluss auf die Tragbarkeit von Wohneigentum im Falle von Scheidung und Tod haben. Viele Ehepaare erleben bei der Verteilung von Immobilienmehrwerten in solchen Fällen eine bittere Überraschung.

Thierry Grote, a. Notar / Mediator

Das Ehepaar Müller wohnt zusammen mit ihren beiden Kindern in der vor zehn Jahren für CHF 1 Mio. erworbenen Eigentumswohnung. Für den Kauf wurden folgende Mittel investiert:

• CHF 150 000.– stammten aus einem Erbvorbezug, den Herr Müller erhalten hatte.

• CHF 50 000.– investierte Herr Müller aus seinen Lohnersparnissen.

• CHF 50 000.– investierte Frau Müller aus ihrem vorehelichen Vermögen.

• CHF 750 000.– wurden durch die Bank fremdfinanziert (Hypothek).

Beim Immobilienkauf standen den Ehegatten Müller drei verschiedene Eigentumsformen zur Auswahl: «Alleigentum Herr Müller», «Miteigentum der Ehegatten Müller zu je 50 %» sowie der Erwerb als «Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft».
Welchen Einfluss hat die von den Ehegatten Müller gewählte Eigentumsform bei Scheidung und Tod auf ihre Ansprüche, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe die Eigentumswohnung einen Verkehrswert von CHF 1.5 Mio. aufweist und die Ehegatten Müller keinerlei Vereinbarungen getroffen haben? In der folgenden Tabelle sehen sie die massiven Unterschiede.
Es gibt in der Schweiz große regionale Unterschiede bezüglich der bevorzugten Eigentumsform. Im Kanton Zürich dominiert bei Ehegatten leider Miteigentum zu je 50 % (ohne Berücksichtigung der effektiven Herkunft der Eigenmittel und ohne Prüfung der Konsequenzen). In anderen Kantonen überwiegt bei Ehegatten die einfache Gesellschaft. Klar zu bevorzugen ist in aller Regel der Erwerb zu Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Auf der Basis der einfachen Gesellschaft lassen sich mit Abstand am meisten vertragliche Optimierungsmöglichkeiten treffen.

Fazit / Handlungsbedarf

• Die beim Erwerb der Immobilie gewählte Eigentumsform (bzw. der Grundbucheintrag) kann die Tragbarkeit der Immobilie bei Scheidung oder Tod massiv beeinflussen.

• Informieren Sie sich beim Erwerb Ihrer Immobilie über die für Sie optimale Eigentumsform. Die Eigentumsform kann auch nachträglich geändert werden.

• Treffen Sie die erforderlichen Optimierungsmassnahmen und regeln Sie insbesondere auch Ihren Nachlass.

• Halten Sie sämtliche Investitionen (inklusive Amortisation der Hypothek) in Ihre Immobilie gemeinsam schriftlich fest.

• Konkubinatspaare: Prüfen Sie die Vor- / Nachteile einer Heirat

Gerne unterstützen wir Sie beim Erwerb Ihrer Immobilie sowie bei Ihrer Vorsorge- und Nachlassplanung.

HONEGGER & GROTE,
Rechtsberatung und Mediation
Geschäftshaus Hirschen
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