STEUERRECHTLICHE STOLPERSTEINE IM ERBFALL

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STEUERRECHTLICHE STOLPERSTEINE IM ERBFALL

Ehegatten sind in sämtlichen Schweizer Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Nachkommen in den allermeisten Kantonen. Trotz dieser grundsätzlichen Steuerbefreiung können in Nachlässen bei Eltern oder Kindern solche Steuern anfallen.

Thierry Grote

Im Folgenden geht es um ausgewählte Risikosituationen bei Erbanfällen, welche sich durch eine rechtzeitige Planung und Regelung des Nachlasses vermeiden lassen.

Aufgeschobene Erbteilungen
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erbteilungen beim Ableben eines Elternteils jahrelang aufgeschoben werden. Eine solche Aufschiebung widerspricht dem eigentlichen Zweck der Erbengemeinschaft. Dieser besteht einzig in deren Auflösung. Der gut gemeinte Verzicht der Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils kann dann unliebsame Folgen für die grundsätzlich von der Steuer befreiten Erben haben. Steuerbehörden können auf einem solchen Verzicht der Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten Schenkungssteuern erheben. Denn Schenkungen (und Erbschaften), welche Eltern von ihren Kindern erhalten, sind in vielen Kantonen steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer ist kantonal sehr unterschiedlich.

Querschenkungen unter den Erben
Die soeben beschriebene Steuerfolge wird als sogenannte «Querschenkung» bezeichnet. Das Steueramt des Kantons Zürich schreibt dazu auf ihrer Homepage folgendes:
«Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen massgebend. Davon abweichende Teilungsvereinbarungen können den Charakter unentgeltlicher Zuwendungen unter den Erben haben und zu Querschenkungen führen, die der Schenkungssteuer unterliegen.»

Zuteilung von Immobilien unter dem Verkehrswert
Ein weiterer Tatbestand einer solchen Querschenkung kann dann vorliegen, wenn z. B. Immobilien zu einem (aus Sicht der Steuerbehörde) zu tiefen Wert an einzelne Erben zugewiesen werden. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird nämlich vom Verkehrswert der Immobilie berechnet. Der Verkehrswert wird durch die Steuerbehörde bestimmt. Bei Immobilien entspricht der Verkehrswert nicht dem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Steuerwert! Bei solchen Transaktionen unter dem Verkehrswert kann es also ebenfalls zu steuerrechtlich relevanten Querschenkungen kommen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Elternteil die eheliche Liegenschaft in der Erbteilung zum Vermögenssteuerwert übernimmt (= Querschenkung der Kinder an den Elternteil) oder wenn eines der Kinder die Liegenschaft unter dem Verkehrswert in der Erbteilung zugewiesen erhält (dort besteht die steuerrechtlich relevante Querschenkung unter den Geschwistern). Im Kanton Zürich sind immerhin Schenkungen der Kinder an die Eltern bis zu einem Gesamtbetrag von je CHF 200 000.00 von der Schenkungssteuer befreit.

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