KONKUBINAT UND WOHNEIGENTUM

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KONKUBINAT UND WOHNEIGENTUM

Das Konkubinat ist mittlerweile eine weit verbreitete Lebensform. Ein mit verheirateten Paaren vergleichbarer sozialer, wirtschaftlicher und juristischer Schutz fehlt jedoch. Besondere Risiken bestehen für Konkubinatspaare mit Wohneigentum.

Thierry Grote, a. Notar / Mediator / dipl. Steuerspezialist

Das Konkubinat ist im Gesetz nicht geregelt. Umso wichtiger ist es daher, dass sich Konkubinatspaare vertraglich absichern! Insbesondere bei gemeinsamem Wohneigentum und / oder gemeinsamen Kindern. Mit einem Konkubinatsvertrag können z.B. Absprachen über eigenes und gemeinschaftliches Eigentum, Lebenshaltungskosten, Unterstützungspflichten sowie Folgen der Auflösung des Konkubinats vereinbart werden.

Kein gesetzliches Erbrecht
Ein Konkubinatspartner ist nicht gesetzlicher Erbe im Nachlass seines Partners. Dies auch nicht seit Inkrafttreten des neuen Erbrechts am 1.1.2023. Das heisst: Wer seine Partnerin /seinen Partner erbrechtlich begünstigen möchte, muss dies mit einem Testament oder Erbvertrag aktiv tun. Wie gross die Begünstigungsmöglichkeit ist, hängt davon ob, ob pflichtteilsgeschützte Erben (Nachkommen / Ehegatten) vorhanden sind oder nicht. Das neue Erbrecht bietet insofern einen grösseren Handlungsspielraum für Konkubinatspaare, als der Pflichtteil der Eltern am 1.1.2023 entfallen ist und derjenige der Nachkommen reduziert wurde.

Mangelnder Schutz bei der gebundenen Vorsorge
Im Bereich der AHV gibt es keine Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspartner. Im Bereich der 2. Säule hat ein Konkubinatspartner von Gesetzes wegen ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pensionskasse seines verstorbenen Partners. Dennoch richten heutzutage die meisten Pensionskassen auch Konkubinatspartnern unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Nachweis des Zusammenlebens von mind. 5 Jahren, Abschluss eines Konkubinatsvertrages, Meldung bei der PK) gewisse Rentenleistungen aus. Massgebend ist das jeweilige Reglement der Pensionskasse im Zeitpunkt des Vorsorgefalls und nicht das heute aktuelle Reglement. Beachten Sie auch, dass zahlreiche Pensionskassen die Auszahlung an den überlebenden Konkubinatspartner davon abhängig machen, dass dieser seinen Anspruch innert einer bestimmten Frist (oftmals 3 Monate) aktiv einfordert, ansonsten der Anspruch verwirkt.

Achtung Erbschaftssteuern!
Konkubinatspaare müssen sich bewusst sein, dass die erbrechtliche Begünstigung hohe Erbschaftssteuern auslösen kann. Die Regelungen sind kantonal sehr unterschiedlich und verschlingen oftmals einen grossen Teil der Erbschaft. Im Kanton Schwyz bezahlen Konkubinatspaare keine Erbschaftssteuern, im Kanton Zürich hingegen bis gegen 40% (progressive Steuer). Zu beachten gilt auch, dass selbst die Einräumung von Wohnund / oder Nutzniessungsrechten an Konkurinatspaare der Erbschaftssteuer unterliegen, und zwar im Umfang des Kapitalwertes dieses Rechts. In vielen Fällen muss das Wohneigentum wegen der hohen Steuerlast aufgegeben werden.

Aktiv werden, um Risiken zu vermeiden
Bei Wohneigentum besteht grundsätzlich immer Handlungsbedarf mit Bezug auf die Vorsorge- und Nachlassplanung. Für Konkubinatspaare gilt dies umso mehr. Zwar bringt das am 1.1.2023 in Kraft getretene revidierte Erbrecht den Konkubinatspaaren aus erbrechtlicher Sicht mehr Begünstigungspotential, jedoch ändert sich das Erbschaftssteuerrrecht für Konkubinatspaare nicht. Gerne beraten wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei Ihren Fragen und Anliegen rund um Ihre rechtliche Vorsorge-, Erbschaftsund Steuerplanung.

HONEGGER & GROTE, Rechtsberatung und Mediation
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