EHE FÜR ALLE

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EHE FÜR ALLE

Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten und bereits registrierte Paare ihre Partnerschaft vereinfacht in eine Ehe umwandeln. Die Gesetzesänderung betrifft verschiedene Rechtsgebiete.

Thierry Grote, a. Notar / Mediator

In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und Kantonen die «Ehe für alle» angenommen. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sind per 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Ein Überblick über ausgewählte Themen:

Eingetragene Partnerschaften

Mit Inkrafttreten der «Ehe für alle» können keine neuen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mehr registriert werden. Registrierte Paare haben jedoch die Möglichkeit, ihre bereits registrierte Partnerschaft als solche fortbestehen zu lassen oder durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung beim Zivilstandsamt vereinfacht in eine Ehe umzuwandeln. 

Güter- und Erbrecht

Während registrierte Paare ohne vertragliche Regelung von Gesetzes wegen unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, gilt für (gleich- und gemischtgeschlechtliche) Ehepaare der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bereits registrierten Paaren steht alternativ lediglich die ehevertragliche Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung zur Verfügung. Demgegenüber können (sämtliche) Ehepaare zwischen allen Güterständen (also auch der Gütergemeinschaft) frei wählen und dadurch die für ihre individuelle Situation optimale Absicherung vornehmen. Die Erbansprüche registrierter Paare entsprechen bereits heute jenen von Ehepaaren.

Steuerrecht

Im Steuerrecht gibt es keine Unterschiede für registrierte Paare und Ehepaare. Die nach wie vor bestehende «Heiratsstrafe» betrifft beide Partnerschaftsformen.

Sozialversicherungsrecht

Die Anspruchsberechtigungen der Männer im Rahmen der AHV sowie des UVG sind auch bei der gleichgeschlechtlichen Ehe jenen der Frauen nicht gleichgestellt. Zum Beispiel erhält eine Witwe, welche 5 Jahre verheiratet war und das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, auch dann eine Witwenrente, wenn sie keine Kinder zu unterhalten hat. Eine solche Rente bleibt dem Witwer dagegen verwehrt. Für Paare in eingetragener Partnerschaft gilt immer die Witwerrenten-Lösung. Im BVG behandeln die Reglemente Witwen und Witwer grundsätzlich gleich.

Erleichterte Einbürgerung 

Mit der Ehe für alle gilt die erleichterte Einbürgerung auch für die ausländische Ehefrau einer Schweizerin und den ausländischen Ehemann eines Schweizers. Registrierten Paaren ist dies verwehrt. 

Adoption

Für gleichgeschlechtliche Ehepaare besteht neu auch die Möglichkeit ein Kind gemeinsam zu adoptieren. Registrierte Paare können lediglich das Kind ihres Partners / ihrer Partnerin adoptieren. 

Fazit

Die «Ehe für alle» bietet gleichgeschlechtlichen Paaren zahlreiche Möglichkeiten, sich wirtschaftlich und rechtlich optimal abzusichern. Die Vor- und Nachteile einer Ehe müssen jedoch bei allen Paaren individuell geprüft werden.

HONEGGER & GROTE,
Rechtsberatung und Mediation

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